Direkt zum Inhalt

Direkt zur Navigation

Stadtentw�sserungsbetriebe K�ln, A�R

Service-Navigation

Schnellsuche

DAS GESETZ

Kennen Sie Ihren Abwasserkanal?

HänneschenUmweltschutz wird immer wichtiger - gerade vor der eigenen Haustüre. Aber: Wissen Sie, ob Ihr privater Abwasserkanal wirklich dicht ist oder ob evtl. Abwasser austritt und so Boden und Grundwasser verunreinigt?
Die meisten Kölner Grundstückseigentümer wissen dies nicht; denn da die Abwasserkanäle unter der Erde liegen, sind evtl. vorhandene Schäden nicht sichtbar.

Um unser Trinkwasser zu schützen, gibt es in Nordrhein-Westfalen einen neuen Paragraphen im Landeswassergesetz. In diesem ist geregelt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen, um sichergehen zu können, dass kein Abwasser austritt (§ 61a LWG). In Wasserschutzzonen, in denen das Grundwasser einem besonderen Schutz unterliegt, sind diese Fristen verkürzt.

Der private Abwasserkanal umfasst sämtliche Grundleitungen auf Ihrem Grundstück. Darüber hinaus jedoch auch den Hausanschlusskanal, also das Teilstück von der öffentlichen Kanalisation bis zur Grundstücksgrenze. Der Hausanschlusskanal ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsleitung und liegt deshalb ebenfalls im Verantwortungsbereich eines jeden Grundstückseigentümers.

Wissenswertes dazu hat die DWA in Ihrer Broschüre "Und was macht Ihr Hausanschluss?" zusammengefasst.

Der genaue Gesetzestext

§ 61a Private Abwasseranlagen, Landeswassergesetz NRW

  1. Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
  2. Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
  3. Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
  4. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  5. Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
    1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
    2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
      Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

      2.1 zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
            Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet
            wurden oder

      2.2 zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor
            dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

      Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
  6. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
  7. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

Den Gesetzestext finden Sie hier zum Download

Dichtheitsprüfung

Jot för Kölle

Abwasserkanäle dicht? Jetzt prüfen lassen - aus Liebe zu Köln mehr

Grundstücks-Check

Informationsfilm Dichtheitsprüfung

Starten Sie den Film hier